AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB CK)
§ 0 Präambel
(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits. Der vom Kunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend a) den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Maklergesetz, b) dem Verhaltenskodex für Vermittler und Berater im Versicherungswesen, c) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB CK“) und d) einem mit dem Kunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag – wenn zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler ein Maklervertrag abgeschlossen wurde – mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB CK gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden und ergänzen den mit dem Kunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Diese AGB CK werden dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler zugrunde gelegt. Diese AGB CK gelten auch für sämtliche künftig zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler abzuschließenden Versicherungsmaklerverträge, auch wenn darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Kunden im Rahmen des erteilten Auftrags eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Diese Risikoanalyse und die Erstellung des Deckungskonzeptes erfolgen ausschließlich auf Grundlage des vom Kunden geschilderten Deckungsrisikos, der vom Kunden erteilten Informationen sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden vereinbart ist, ist der Versicherungsmakler nicht verpflichtet, vom Kunden erteilte Informationen auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen. Eine Hinweispflicht des Versicherungsmaklers besteht nur bei offenkundig unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen. Die Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen und behördlichen Auflagen im Zusammenhang mit zu versichernden Objekten obliegt ausschließlich dem Kunden und ist der Versicherungsmakler, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden etwas anderes schriftlich vereinbart ist, nicht verpflichtet, deren Einhaltung durch den Kunden zu prüfen.
Hinweis: Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Kunden fachgerecht und im Rahmen des erteilten Auftrags (a) den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, (b) aufzuklären und (c) den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
(3) Die Interessenwahrung des Kunden durch den Versicherungsmakler ist auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt und werden daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Kunden gegen ein gesondertes Entgelt auf Grundlage einer besonderen darauf lautenden Vereinbarung zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden einbezogen und berücksichtigt. Wird im Anlassfall keine andere Honorarvereinbarung getroffen, erfolgt die Abrechnung, wenn der Kunde Unternehmer iSd KSchG ist, nach Zeitaufwand pro angefangener 30 Minuten zu dem auf der Homepage des Versicherungsmaklers angeführten Verrechnungssatz.
(4) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses und des im Rahmen des vom Kunden an den Versicherungsmakler erteilten Auftrags erstellten Deckungskonzeptes. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(5) Der Versicherungsmakler ist bei seiner Vermittlungstätigkeit verpflichtet, die Solvenz /Zahlungsfähigkeit des Versicherers zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Solvenz /Zahlungsfähigkeit des Versicherers durch den Versicherungsmakler erfolgt auf Grundlage allgemein verfügbarer und zugänglicher Informationen.
(6) Der Versicherungsmakler hat, wenn ein Versicherungsvertrag über seine Vermittlung zustande gekommen ist, die Versicherungspolizze hinsichtlich ihrer inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Versicherungsantrag zu prüfen.
(7) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, dem Kunden bekanntzugeben, welche Rechtshandlungen der Versicherungsmakler für den Kunden gesetzt hat, und weiters, eine Durchschrift der Vertragserklärung des Versicherungskunden (sofern sie schriftlich erfolgte) den Versicherungsschein (Polizze) sowie die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie auszuhändigen. Gegenüber Kunden, die Unternehmer iSd KSchG sind, gilt diese Verpflichtung des Versicherungsmaklers bei zeitaufwändigen oder wiederholt geforderten Berichten und Leistungen nur im Falle eines ausdrücklichen darauf gerichteten und vom Versicherungsmakler gegenbestätigten Zusatzauftrags des Kunden gegen gesondertes Entgelt.
(8) Der Versicherungsmakler schuldet a) die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie b) die einmalige oder laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge und damit einhergehend die Unterbreitung von geeigneten Angeboten für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes jeweils nur im Falle eines ausdrücklichen darauf gerichteten und vom Versicherungsmakler gegenbestätigten Beratungs- und Betreuungsauftrags des Kunden gegen gesondertes Entgelt. Dies gilt insbesondere bei Leistungen des Versicherungsmaklers im Sinne von a) oder b), wenn die Leistung keinen vom Versicherungsmakler bereits für den Kunden vermittelten Versicherungsvertrag betrifft.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind. In diesem Fall ist der Versicherungsmakler nur verpflichtet, den Kunden auf die offenkundige Unrichtigkeit hinzuweisen und zur Beibringung der korrekten und vollständigen Informationen / Unterlagen aufzufordern. Der Versicherungsmakler ist jedoch nicht verpflichtet, selbst Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen.
(4) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Kunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Kunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.

§ 5 Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

§ 6 Haftung
Hinweis: Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur gegenüber Unternehmern iSd KSchG, nicht im Verhältnis zu Konsumenten: Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Kunden nur bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Schadenzufügung. Nur im Fall vorsätzlicher Schädigung haftet der Versicherungsmakler dem Kunden auch für entgangenen Gewinn. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7 Verschwiegenheit
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsmakler alle vom Versicherungskunden erteilten Informationen insoweit verwenden und verarbeiten darf, als dies – jeweils im Rahmen des erteilten Auftrags und zur Erfüllung des Maklervertrages durch den Versicherungsmakler – für die Risikoanalyse, die Ausarbeitung eines angemessenen Deckungskonzeptes, zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos sowie zur Vermittlung von Versicherungsverträgen notwendig ist.
(2) Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 8 Rücktrittsrechte des Kunden
(1) Ist der Kunde Verbraucher iSd KSchG, ist er berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 9 Entgelt
(1) Im Zusammenhang mit vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträgen ist Entgelt des Versicherungsmaklers die Provision, die er vom Versicherer erhält.
(2) Darüber hinaus steht dem Versicherungsmakler für Beratungs- und Betreuungsleistungen sowie für dem Kunden erbrachte sonstige Leistungen ein im Anlassfall zu vereinbarendes Entgelt zu.
(3) Der Versicherungsmakler wird in folgenden Fällen jedenfalls nur gegen ein gesondertes Honorar tätig:
– im Rahmen eines Beratungs- und Betreuungsauftrages gemäß § 2 (8);
– im Rahmen eines Zusatzauftrages von Kunden, die Unternehmer iSd KSchG sind, gemäß § 2 (7).
Wird im Anlassfall keine andere Honorarvereinbarung getroffen, erfolgt die Abrechnung, wenn der Kunde Unternehmer iSd KSchG ist, nach Zeitaufwand pro angefangener 30 Minuten zu dem auf der Homepage des Versicherungsmaklers angeführten Verrechnungssatz (https://www.klausner-versichert.at/honorar/).
Kommt es in derselben Sache, in der eine Beratung im Rahmen eines Beratungs- und Betreuungsauftrages gemäß § 2 (8) erfolgte, über die Vermittlung des Versicherungsmaklers zum Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden, so entfällt oder reduziert sich der Honoraranspruch des Versicherungsmaklers in der Höhe der vom Versicherungsmakler erhaltenen Provision.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
(3) Von den AGB CK abweichende Regelungen müssen, um wirksam zu sein, ausdrücklich zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden vereinbart werden. Bei Maklerverträgen mit Unternehmern iSd KSchG bedarf eine derartige von den AGB CK abweichende Regelung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB CK.

Fassung: Mai 2022